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Entscheidungen Des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 106

Om Entscheidungen Des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 106

Frontmatter -- Inhalt -- 1. Ist die bei der Einzahlung eines Sparguthabens mit der Sparkasse getroffene formlose Vereinbarung, es solle nach dem Tode des Einzahlenden einem Dritten ein unmittelbarer Anspruch auf Auszahlung des Guthabens gegen die Sparkasse zustehen, rechtswirksam? -- 2. Sind Sachen dem Eigentümer abhanden gekommen, wenn sie von Angestellten desselben mit gefälschten Frachtbriefen der Eisenbahn zur Beförderung an einen unrichttgen Empfänger übergeben werden? Kann der Erwerber einer abhanden gekommenen Sache, der sie verarbeitet hat, bei Herausgabe der Bereicherung den Kaufpreis, den er für die Sache gezahlt hat, in Abzug bringen? -- 3. Rechtfertigt auch eine infolge der Geldentwertung eingetretene erhebliche Verschiebung des Wertverhättnifses zwischen Leistung und Gegenleistung dm Einwand der veränderten Umstände -- 4. Ist der aus der Geldentwertung hergeleitete Einwand der veränderten Umstände auch dann noch gerechtfertigt, wenn der Vertrag bereits zu einem wesentlichen Teil erfüllt wurde? -- 5. Zur Frage der Vertretung des Preußischen Staates gegenüber Ausprüchen aus dem Staatshaftuugsgeseye vom 1. August 1909 -- 6. Finden, wenn die Ware während ihrer Ubersendnug an den Käufer beschlagnahmt wird, die Regeln von der Gefahrtragung oder die Bestimmungen über die Unmöglichkeit der Erfüllung Anwendung? -- 7. Findet das preußische Gesetz betr. die Fürsorge für Beamte infolge von Betriebsunfällen vom 2. Juni 1902 Anwendung auf die in privatrechtlichem Bertragsverhältnis beschäftigten Eisenbahuhilfsbeamten? -- 8. Wird der Schuldner durch schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht ohne weiteres dm Gläubiger zum Ersätze der diesem dadurch entstandenen Schadens verpflichtet? -- 9. Inwieweit darf die Bank, bei der durch Vermittelung einer anderen Bank ein Akkreditiv gestellt ist, bei der Ausführung des Akkreditivauftrags von den Weisungen ihrer Auftraggeberin abweichen? -- 10. Sind die Kaufmannsgerichte zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis auch dann ausschließlich zuständig, wenn mit dem Vertragsanspruch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung zusammentrifft? -- 11. Sind die Vorschriften 1. des § 2 des preußischen Gesetzes betr, die Beseitigung der Konfliktserhebung vom 16. November 1920 hinsichtlich der Konflikte, die aus Anlaß von Schadensersatzansprüchen gegen den preußischen Staat wegen schuldhafter Amispflichtverletzung eines Beamten gemäß §§ 2, 4 des Staatshastungsgesetzes vom 1. August 1909 erhoben worden sind, 2. der § 5 des letzteren Gesetzes mit Art. 131 Abs. 1 Satz 3 der Reichsverfaffung vereinbar? -- 12. Genügt es zur Anwendung des § 816 Abs 1 Satz 1 BGB., wenn die Verfügung des Nichtberechtigten dem Berechtigten gegenüber zwar zunächst unwirksam ist, aber durch Genehmigung wirksam wird? Ist eine solche Genehmigung in der Klage des Berechtigten auf das Berfügungsentgelt enthalten? -- 13. Kaun derjenige, der Erbe zu sein behauptet, gegen den Nachlaßpfleger ans Feststellung seines Erbrechts klagen? -- 14. Wird eine Sache, die der Nießbraucher eines Grundstücks mit diesem verbindet, zum Bestaudteile des Grundstücks? -- 15. Hastet die Ursprungsgemeinde nach § 3 des Preuß. Tumultschadensgesetzes nur, wenn die Gemeinde des Tatorts nach § 2 haftungsfrei ist oder können beide Gemeinden gesamtschuldnerisch haften? -- 16. Sind die deutschen Gerichte auf Aumsen eines deutschen Klüger- zuständig in dessen Rechtsstreit mit einem polnischen Staatsangehörigen aus einem Berttag, der vor dem Inkrafttreten des Berfailler Berttags geschloffen worden ist? -- 17. Ist ein Rechtsmittel zulässig, wenn das Berufungsgericht über die Berechtigung der Zeugnisverweigerung nicht durch Zwischenurteil, sondern in den Gründen des Endurteils entschieden hat? -- 18. Transportversicherungsverlrag. Auslegung der Bedingungen über den Beweis des Schadenfalles. Fortdauer der Geltung der Kriegsklausel nach Abschluß des Waffenstillstandes. Zahlung der Versicherung

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  • Språk:
  • Tysk
  • ISBN:
  • 9783112354476
  • Bindende:
  • Hardback
  • Sider:
  • 479
  • Utgitt:
  • 31. desember 1923
  • Utgave:
  • 2020
  • Dimensjoner:
  • 156x234x30 mm.
  • Vekt:
  • 916 g.
  • BLACK NOVEMBER
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Frontmatter -- Inhalt -- 1. Ist die bei der Einzahlung eines Sparguthabens mit der Sparkasse getroffene formlose Vereinbarung, es solle nach dem Tode des Einzahlenden einem Dritten ein unmittelbarer Anspruch auf Auszahlung des Guthabens gegen die Sparkasse zustehen, rechtswirksam? -- 2. Sind Sachen dem Eigentümer abhanden gekommen, wenn sie von Angestellten desselben mit gefälschten Frachtbriefen der Eisenbahn zur Beförderung an einen unrichttgen Empfänger übergeben werden? Kann der Erwerber einer abhanden gekommenen Sache, der sie verarbeitet hat, bei Herausgabe der Bereicherung den Kaufpreis, den er für die Sache gezahlt hat, in Abzug bringen? -- 3. Rechtfertigt auch eine infolge der Geldentwertung eingetretene erhebliche Verschiebung des Wertverhättnifses zwischen Leistung und Gegenleistung dm Einwand der veränderten Umstände -- 4. Ist der aus der Geldentwertung hergeleitete Einwand der veränderten Umstände auch dann noch gerechtfertigt, wenn der Vertrag bereits zu einem wesentlichen Teil erfüllt wurde? -- 5. Zur Frage der Vertretung des Preußischen Staates gegenüber Ausprüchen aus dem Staatshaftuugsgeseye vom 1. August 1909 -- 6. Finden, wenn die Ware während ihrer Ubersendnug an den Käufer beschlagnahmt wird, die Regeln von der Gefahrtragung oder die Bestimmungen über die Unmöglichkeit der Erfüllung Anwendung? -- 7. Findet das preußische Gesetz betr. die Fürsorge für Beamte infolge von Betriebsunfällen vom 2. Juni 1902 Anwendung auf die in privatrechtlichem Bertragsverhältnis beschäftigten Eisenbahuhilfsbeamten? -- 8. Wird der Schuldner durch schuldhafte Verletzung einer Vertragspflicht ohne weiteres dm Gläubiger zum Ersätze der diesem dadurch entstandenen Schadens verpflichtet? -- 9. Inwieweit darf die Bank, bei der durch Vermittelung einer anderen Bank ein Akkreditiv gestellt ist, bei der Ausführung des Akkreditivauftrags von den Weisungen ihrer Auftraggeberin abweichen? -- 10. Sind die Kaufmannsgerichte zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis auch dann ausschließlich zuständig, wenn mit dem Vertragsanspruch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung zusammentrifft? -- 11. Sind die Vorschriften 1. des § 2 des preußischen Gesetzes betr, die Beseitigung der Konfliktserhebung vom 16. November 1920 hinsichtlich der Konflikte, die aus Anlaß von Schadensersatzansprüchen gegen den preußischen Staat wegen schuldhafter Amispflichtverletzung eines Beamten gemäß §§ 2, 4 des Staatshastungsgesetzes vom 1. August 1909 erhoben worden sind, 2. der § 5 des letzteren Gesetzes mit Art. 131 Abs. 1 Satz 3 der Reichsverfaffung vereinbar? -- 12. Genügt es zur Anwendung des § 816 Abs 1 Satz 1 BGB., wenn die Verfügung des Nichtberechtigten dem Berechtigten gegenüber zwar zunächst unwirksam ist, aber durch Genehmigung wirksam wird? Ist eine solche Genehmigung in der Klage des Berechtigten auf das Berfügungsentgelt enthalten? -- 13. Kaun derjenige, der Erbe zu sein behauptet, gegen den Nachlaßpfleger ans Feststellung seines Erbrechts klagen? -- 14. Wird eine Sache, die der Nießbraucher eines Grundstücks mit diesem verbindet, zum Bestaudteile des Grundstücks? -- 15. Hastet die Ursprungsgemeinde nach § 3 des Preuß. Tumultschadensgesetzes nur, wenn die Gemeinde des Tatorts nach § 2 haftungsfrei ist oder können beide Gemeinden gesamtschuldnerisch haften? -- 16. Sind die deutschen Gerichte auf Aumsen eines deutschen Klüger- zuständig in dessen Rechtsstreit mit einem polnischen Staatsangehörigen aus einem Berttag, der vor dem Inkrafttreten des Berfailler Berttags geschloffen worden ist? -- 17. Ist ein Rechtsmittel zulässig, wenn das Berufungsgericht über die Berechtigung der Zeugnisverweigerung nicht durch Zwischenurteil, sondern in den Gründen des Endurteils entschieden hat? -- 18. Transportversicherungsverlrag. Auslegung der Bedingungen über den Beweis des Schadenfalles. Fortdauer der Geltung der Kriegsklausel nach Abschluß des Waffenstillstandes. Zahlung der Versicherung

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