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Die Verpfändung von GmbH-Geschäftsanteilen ist in der Praxis ein wichtiges Finanzierungsinstrument. Die vertragliche Ausgestaltung der Anteilsverpfändung bereitete nicht zuletzt vor dem Hintergrund Schwierigkeiten, dass bereits der gesetzliche Umfang des Pfandrechts sowie die Rechtsstellung der Beteiligten bislang nicht eindeutig rechtsdogmatisch abgesteckt waren. Gegenstand der Arbeit ist es daher, einheitliche, an den einschlägigen Rechtsmaterien ausgerichtete Richtlinien zur Bewertung der Geschäftsanteilsverpfändung herauszustellen. Die Eckpfeiler der Studie bilden einerseits die Untersuchungen zum Umfang des Anteilspfandrechts und möglicher Sonderformen sowie die rechtliche Stellung der Beteiligten; andererseits die hieran anknüpfenden vertraglichen Regelungsmöglichkeiten und das Risiko weitreichender Vertragsgestaltungen. Die Untersuchung der Verwertung des Anteilspfandrechts hat maßgeblich die bislang vernachlässigte Fragestellung zum Gegenstand, welche Einflussmöglichkeiten sich den Mitgesellschaftern bei einer drohenden Verwertung des Geschäftsanteils bieten. Der Verfasser legt der Arbeit den Regierungsentwurf des MoMiG vom 23. Mai 2007 zu Grunde.
Die Verse Röm 1,26f. gehören zu den umstrittensten in der gesamten Paulus-Forschung. Einerseits gelten sie als der neutestamentliche Beleg für die Qualifizierung von Homosexualität als Sünde. Andererseits gibt es Tendenzen, die Relevanz dieser Verse für die Bewertung des Phänomens der Gleichgeschlechtlichkeit herunterzuspielen. Beide Sichtweisen wirken stark interessengeleitet. Eine möglichst unvoreingenommene Analyse der paulinischen Aussage über den «Verkehr wider die Natur» scheint daher dringend geboten. Die Studie möchte dazu einen Beitrag leisten. Sie beleuchtet Röm 1,26f. unter zwei Gesichtspunkten: zum einen im kulturhistorisch-sozialgeschichtlichen Kontext, zum anderen innerhalb der Argumentationsstruktur des Römerbriefes als ganzem.
Lehrer müssen ständig neue Entscheidungen treffen: Lehrpläne kommen und gehen, Bildungspläne werden fortlaufend verändert, Schulbücher werden revidiert. Gibt es bei allem Wechsel nicht auch Prinzipien, das heißt grundlegende Orientierungen, die bei allem zeitbedingten Wechsel die pädagogische Kontinuität sicherstellen, ja: das Pädagogische überhaupt erst gewährleisten? Freilich kann und muss man gegenüber allen erklärten Letztverbindlichkeiten Skepsis walten lassen. In diesem Buch wird beiden Gedanken, dem prinzipiellen wie dem skeptischen, nachgegangen. Dabei kommt die prinzipienwissenschaftliche Theorie von Petzelt ebenso zur Sprache wie die skeptische von Ballauff und Fischer. Sie werden zu einem Theorievorschlag synthetisiert, wobei die Differenz der Positionen und der Sinn des skeptischen Einsatzes nicht aufgehoben, sondern für die Praxis fruchtbar gemacht werden.
Die Diskussion über die wichtigsten rechtspolitischen Themen des 20. Jahrhunderts ¿ Straf-, Aktien-, Familien- und Prozessrecht ¿ hat ihren Ausgangspunkt in der Weimarer Zeit. Bereits Ende 1922 setzte das Reichsjustizministerium eine Zivilprozesskommission ein, die sich bis 1930 in zehn Sitzungen mit allen Grundfragen der Prozessreform befasste. Mit der von Wissenschaft und Praxis fast einhellig abgelehnten ZPO-Novelle vom 13.2.1924 setzte der Reichsjustizminister Emminger für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren insbesondere vor den Land- und Oberlandesgerichten einen Großteil der von der Kommission befürworteten Reformen durch. Die Edition enthält die wichtigsten Quellen zu dieser Novelle, die ZPO-Teilentwürfe der Ministerialbürokratie von 1922/23 und die Protokolle der ZPO-Kommission, die sich intensiv mit der Reform des Verfahrensablaufs und des Zwangsvollstreckungsrechts auseinandersetzte. Die von ihr entwickelten Reformideen haben die Prozessrechtsgeschichte Deutschlands bis hin zu den ZPO-Novellen von 1976 und 2002 bestimmt.
Das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) stand unter der Prämisse, eine möglichst rechtsformneutrale und damit wettbewerbsgerechte Besteuerung der Unternehmen zu erreichen. Die pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer stellte neben den allgemeinen Steuersatzsenkungen das eigentliche Kernstück der Unternehmenssteuerreform 2001 zur steuerlichen Entlastung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dar. Die sich anschließende Gemeindefinanzreform hatte dem Gesetzgeber die Gelegenheit geboten, die vielstimmig geforderte Abschaffung der seit jeher im Kreuzfeuer der Kritik stehenden Gewerbesteuer endlich zu realisieren. Für einen so weitreichenden Schritt fehlte und fehlt allerdings immer noch der Mut. Dies zeigt nicht zuletzt das Ergebnis der Unternehmensteuerreform 2008. Die Gewerbesteuer und ihre Anrechnung auf die Einkommensteuer bestehen weiter. Die Autorin untersucht Konzept, Wirkung sowie Verfassungsmäßigkeit der pauschalierten Gewerbesteueranrechnung und gibt einen Ausblick auf mögliche Alternativen und Korrekturvorschläge.
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