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This work has been selected by scholars as being culturally important, and is part of the knowledge base of civilization as we know it.This work is in the "public domain in the United States of America, and possibly other nations. Within the United States, you may freely copy and distribute this work, as no entity (individual or corporate) has a copyright on the body of the work.Scholars believe, and we concur, that this work is important enough to be preserved, reproduced, and made generally available to the public. We appreciate your support of the preservation process, and thank you for being an important part of keeping this knowledge alive and relevant.
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Seitdem der Roman aus der quellenden Unordnung eines gereihten Berichts zahlreicher, zählbarer Ereignisse zu einer Kunstform beschränkt wurde, ist er nur voller, erfüllter geworden: hat er, in höherem Sinne als eine andre Form, die Totalität des Kunstwerks gefunden. Anders als im Drama, vergleitet in ihm das Ereignis und steht ohne Auszeichnung zwischen Zuständen; und die Auswahl, deren Gesetz auch er unterstellt ist, geschieht breiter, vielleicht weniger scharf und gewiß weniger beschränkt. Und so ist seither auch deshalb schon, weil er näher als irgendeine Kunstform dem Gange des Lebens zugeordnet ist natürlich eigentlich nur die Rundung und Vereinigung von jedes Dichters epischem Bekenntnis in einem Roman. So hat Mörike einen Roman bescheiden geschrieben, hat Schlegel die eine Luzinde hinterlassen, die nicht formlos, sondern monströs ist, der erste Roman vom Blute des neunzehnten Jahrhunderts, der erste zynische Roman nach den pädagogischen; Novalis den einen Ofterdingen, den er nicht vollendete; und Goethe hat die drei Leben, die er eins hinter das andre gesetzt hat, jedes in einem Roman festgestellt. Dies ist natürlich; der Roman ist angelegt, der Ertrag eines Lebens zu sein, und dies waren nur Beispiele; es ließe sich zeigen, daß manches an Nummern reichere Werk doch um den einen Roman gruppiert ist, mit andern Romanen, die Wiederholungen, Ergänzungen, Verwicklungen und Abschweifungen darstellen, und Übertragungen: wie etwa Thomas Manns Königliche Hoheit, bei aller Verschiebung, Entwicklung und Umfärbung, eine Wiederaufnahme der Buddenbrooks ist. Entgegen scheint nur das umfangreiche Werk der großen epischen Naturen zu stehn, erbaut zu einer Reihe meist an Ton und Umfang sogar, nicht nur an Art und Komposition gleicher Romane, deren keiner vor dem andern ausgezeichnet scheint. Für die Novelle ist es die Ausnahme, daß sie allein bestehn muß; ihre Notwendigkeit ist die Sammlung, der Band, ihr Gesetz ist die Gruppe.
Keine ausführliche Beschreibung für "Rechtsfälle zum vergleichenden Studium des römischen Rechts und des preußischen Landrechts" verfügbar.
Keine ausführliche Beschreibung für "Roms Vergangenheit und Deutschlands Recht" verfügbar.
Keine ausführliche Beschreibung für "Die Anfechtbarkeit der Verträge für das Vermögen eines Dritten" verfügbar.
Keine ausführliche Beschreibung für "Die Universität Bologna im Mittelalter" verfügbar.
Frontmatter -- Vorwort -- Inhalt -- Berichtigungen -- Erster Teil. Die Anfangsgründe der Rechtslehre -- Erster Abschnitt. Das Ziel der Rechtslehre -- Zweiter Abschnitt. Der gegenwärtige Einfluß der Justinianischen Rechtsbücher -- Dritter Abschnitt. Rechtsgeschichtliche Einleitung- in die Institutionenlehre -- Vierter Abschnitt. Die Aufgaben der Institutionenlehre -- Zweiter Teil. Die Institutionenlehre (in der Reihenfolge, des Justinianischen Textes) -- Erstes Buch. Die Rechtsgenossen (personae). -- Erster Abschnitt. Die Vorbedingungen der Rechtsfähigkeit -- Zweiter Abschnitt. Die Unfähigkeit zu eigener Rechtsausübung (Bevormundung) -- Zweites Buch. Das Vermögensrecht (jus quod ad res pertinet) -- Erster Abschnitt. Vermögenserwerb mit allseitiger (dinglicher) Kraft. Bachen- und Erbrecht -- Zweiter Abschnitt. Vermögenserwerb mit einseitiger Kraft (Entstehung- und Fortfall von Verpflichtungen) -- Drittes Buch. Der Gerichtsschutz (jus quod ad actlones pertinet) -- Erster Abschnitt. Außergerichtliche Schicksale der gerichtlich verfolgbaren Ansprüche (sog1, materielles Aktionenrecht) -- Zweiter Abschnitt. Einige Hauptgegenstände des Justinianischen Prozeßrechtes (sog. formelles Aktionenrecht) -- Register
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