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Unionsrechtswidrige Beihilfen müssen die Mitgliedstaaten zurückfordern. Im Steuerrecht erfolgt dies durch die Nacherhebung der rechtswidrig nicht erhobenen Steuer. Vertrauensschutzgesichtspunkte finden nach bisheriger Praxis faktisch keine Berücksichtigung, auch steuerrechtliche Besonderheiten nicht. Das Problem der Rechtsunsicherheit der Identifizierung einer Steuerbeihilfe wirkt sich einseitig zu Lasten der Steuerpflichtigen aus. Der Mitgliedstaat trägt keine nachteilhaften Konsequenzen für sein rechtsbrüchiges Verhalten, vielmehr kann er sogar davon profitieren. Dies nahm der Autor zum Anlass, den Tatbestand und die Rechtsfolgen des Beihilfenverbots aus steuerrechtlicher Perspektive dogmatisch näher zu durchleuchten, dabei geprägt von der Ausgangsthese, ob eine alternative Rechtsfolge zur Nachbesteuerung aus dem Unionsrecht herzuleiten ist und diese Alternative sogar unionsrechtliche Pflicht sein könnte.
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