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Durch die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften wird der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (Herkunftslandprinzip) auch im Bereich der Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften etabliert. Den Rechtsnachfragern steht es damit nunmehr grundsatzlich frei, aus dem Angebot der Mitgliedstaaten der EU dasjenige Gesellschaftsrecht zu wahlen, das ihren Praferenzen am besten entspricht. Hierdurch entsteht ein Regulierungswettbewerb zwischen den Gesellschaftsrecht anbietenden Staaten. An der gesellschaftsrechtlichen Rechtswahl grundsatzlich nicht beteiligt sind jedoch die Akteure der Auenbeziehungen eines Unternehmens, namentlich die Glaubiger. Deren Interessen konnen allerdings insofern negativ betroffen sein, als durch die Wahlfreiheit auch zwingende gesellschaftsrechtliche Regelungen zur Disposition stehen, die eine Rechtsordnung im Hinblick auf den Dritt- beziehungsweise Glaubigerschutz geschaffen hat. Ein wichtiges Ziel der vorliegenden Arbeit ist es daher zu untersuchen, welche Wirkungen die Rechtswahlfreiheit bzw. die Regulierungswettbewerb fur diese externen Transaktionspartner eines Unternehmens haben.
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