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Lernziele: 1. Rechtsquellen des Handelsrechts schildern. 2. Gewohnheitsrecht, Handelsbrauch und Allgemeine Geschaftsbedingungen ge- geneinander abgrenzen. Fur jeden in der Versicherungswirtschaft Tatigen sind Grundkenntnisse im Handelsrecht unerlalich. Auf Schritt und Tritt begegnen ihm Erscheinungen, die er nur verstehen kann, wenn er wenigstens mit den Wesenzugen des Handelsrechts vertraut ist. Die Ver- sicherungsunternehmen sind in aller Regel Kaufleute, wovon noch zu sprechen sein wird. An die Beteiligung von Kaufleuten knupft das HGB seine Regeln, wie die Uberschrift zum 1. Buch und 343 zeigen. Das HGB geht somit von einem subjektiven Merkmal aus, das heit, die Anwendung wird abhangig gemacht von einer Voraussetzung in der Person eines beteiligten Rechtssubjekts. Den Gegensatz bildet das objektive System, das auf die Natur des betreffenden Geschafts abstellt, wie es zum Beispiel im WechselG, im ScheckG und im Seehandelsrecht der Fall ist. Welches System magebend sein soll, ist eine Zweckmaigkeitsfrage. Das HGB hat sich, wie erwahnt, fur das subjektive System ent- schieden. Mehr und mehr dringt aber die Ansicht durch, da eine objektive Anknupfung, namlich an das Unternehmen, sinnvoller ware. Einen Schritt in die objektive Anknupfung bedeutet 2 HGB. Eine Annaherung der beiden Systeme wird durch eine weite Auslegung des Scheinkaufmanns oder durch Analogie zu bestimmten Vorschriften des HGB erreicht (vgl. BGH NJW 1952 S. 287 zu 346 HGB).
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