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Mit dem Vertrag von Lissabon erhielt die Europäische Union neue Kompetenzen für ausländische Direktinvestitionen. Allerdings ließ der Lissaboner Vertrag die Reichweite dieser Zuständigkeit weitgehend offen. Es herrscht immer noch Uneinigkeit darüber, ob die neue Unionskompetenz allumfassend ist. Dies zeigt sich vor allem in der rechtlichen aber auch politischen Debatte über die EU-Handelsabkommen mit Kanada und den USA. Um mögliche Kompetenzbeschränkungen offenzulegen, wendet die Autorin die grammatikalische, systematische, teleologische und historische Auslegungsmethode an. Sie stellt fest, dass obwohl der Wortlaut des Artikels 207 Absatz 1 der Union eine alleinige Kompetenz für ausländische Direktinvestitionen einräumt, nicht alle Aspekte dieses Politikbereichs von seinem Regelungsbereich erfasst werden. Aufgrund der nicht allumfassenden Kompetenz ist die Beteiligung der Mitgliedstaaten beim Abschluss internationaler Investitionsschutzabkommen notwendig.
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