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Mit dem Namen von Alfred Rahlfs verbindet sich vor allem seine 1935 erschienene Handausgabe', die noch immer als weltweit gebrauchte Standardedition der Septuaginta gilt. Demgegenuber geriet sein umfassendes wissenschaftliches GesamtA uvre zunehmend in Vergessenheit, wahrend seine Biographie bis heute weitgehend im Verborgenen geblieben ist. In der vorliegenden Monographie wird zum ersten Mal der Versuch unternommen, die gesamte Vielfalt der Rezensionen, Abhandlungen und Textausgaben von Rahlfs einer detaillierten werkgeschichtlichen Analyse zu unterziehen, an die sich eine synthetische Rekonstruktion seiner textkritischen und editionsphilologischen Methodik anschliet. Auf diese Weise werden die bahnbrechenden Erkenntnisse dieses groen Gottinger Gelehrten in ihrer bis ins 21. Jahrhundert reichenden wissenschaftsgeschichtlichen Bedeutung fur die Erforschung und kritische Edition des Septuaginta-Textes transparent, deren Verankerung in der Editionsphilologie des 19. Jh. ebenso wie ihre im institutionellen Rahmen des 1908 gegrundeten Septuaginta-Unternehmens der Gottinger Akademie der Wissenschaften sich vollziehende Weiterentwicklung aus der erstmaligen vollstandigen Darstellung seiner Biographie ersichtlich werden.
Welche Auswirkungen eine unter Verstoß gegen das Bigamieverbot zustande gekommene, aber dennoch wirksame Ehe auf die gesetzliche Erbfolge hat, wurde in der Zeit von 1938 bis 1964 diskutiert. Die daraus hervorgegangene herrschende Meinung, welche die sich aus § 1931 BGB ergebende Erbquote auf die verschiedenen Ehegatten aufteilt, ist jedoch mit dem Wortlaut der Norm nicht vereinbar. Eine methodische Fundierung dieser Meinung ist dennoch ausgeblieben. Aufgrund der neuerdings gemäß Art. 21 EuErbVO erfolgenden internationalprivatrechtlichen Anknüpfung des Erbrechts über den gewöhnlichen Aufenthalt und globaler Migrationsbewegungen ist mit einer steigenden Relevanz der Mehrehe im deutschen Erbrecht zu rechnen. Neben der gesetzlichen Erbfolge behandelt der Autor vor allem die Auswirkungen im Rahmen von § 1318 Abs. 5 BGB und des Pflichtteilsrechts.
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