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Deutschsprachige Juristen denken bei Langzeitverträgen meist an das Dauerschuldverhältnis, für dessen Definition die Literatur allerdings auch nach gut 100 Jahren keinen Konsens hervorgebracht hat. Während meist die Systematisierung im Vordergrund stand, wurde nur selten untersucht, welche Probleme einer gemeinsamen Systematisierung überhaupt bedürfen. Dazu soll dieses Buch einen Beitrag leisten. Auf den reichhaltigen Erkenntnissen der ökonomischen Literatur aufbauend werden fünf Problemfelder des geltenden Rechts vertieft untersucht. Diese haben für Langzeitverträge exemplarische Bedeutung: Treuepflichten, Zulässigkeit und Grenzen ewiger Vertragsverhältnisse, Geschäftsgrundlage (Vertragsgestaltung, Risikoverteilung, Nachverhandlung), Kündigung aus wichtigem Grund und Vertragsstrafen. Rechtsvergleichende Ausblicke zum neuen französischen Schuldrecht und zum englischen Recht ergänzen die Untersuchung.
Es gehört zu den Charakteristika einer arbeitsteiligen Wirtschaftsordnung, dass Leistungen im Rahmen von Vertragsketten erbracht werden. Beispiele sind Absatzketten im Handel oder die Einschaltung von Subunternehmern durch einen Generalunternehmer. Verletzt in diesen Fällen ein Kettenglied eine Vertragspflicht, so tritt ein Schaden nicht selten erst bei einem entfernten Kettenglied ein. Die Praxis hat eine Vielzahl unterschiedlicher Lösungsansätze entwickelt. Vertraglicher und deliktischer Direktanspruch, Regresskette und Drittschadensliquidation sind die wichtigsten. Florian Bien unternimmt eine kohärente Zusammenschau der Probleme und stellt sie auf eine neue dogmatische Grundlage. Er versetzt die Glieder einer arbeitsteiligen Pflichtenkette so weit wie möglich in die Lage, Vertragsrisiken privatautonom zuzuweisen.
Kaspar Krolop untersucht Covenants bei unbesicherten Darlehen, Genussrechten und weiteren Formen hybriden Kapitals. Diese unter dem Begriff "Risikokapital auf schuldrechtlicher Grundlage" zusammengefassten Vertragsgestaltungen sind ein Anwendungsbeispiel für transnationales Private Ordering durch komplexe Verträge mit Organisationselementen. Ein Fokus der Arbeit liegt auf der rechtlichen Einordnung dieses Phänomens mit Folgerungen für die Abgrenzung von Vertrag und Verband unter Berücksichtigung der Implikationen für die Corporate Governance der zu finanzierenden Gesellschaft. Dabei spannt er den Bogen von vertragsrechtlichen Grundlagen und Erkenntnissen der Institutionenökonomik über gesellschafts-, kollisions- und europarechtliche Fragen bei der Verzahnung von deutschem Verbandsrecht mit ausländischem Recht unterliegenden Verträgen bis hin zu den konkreten Haftungsfragen im Vertrags-, Gesellschafts- und Insolvenzrecht. Der Autor entwickelt dabei ein international und interdisziplinär anschlussfähiges Einordnungsraster für schuldrechtliche Verträge mit Organisationselementen im Grenzbereich zwischen Austauschvertrag und Verband. Darüber hinaus bietet die Arbeit der Kautelarpraxis Orientierung im Hinblick auf die Möglichkeiten und Grenzen der Gestaltungsfreiheit bei Finanzierungsinstrumenten auf schuldrechtlicher Grundlage sowie mit diesen einhergehenden Haftungsrisiken.
Das Recht der privaten Organisationen ist von enormer Dynamik geprägt. Die zahllosen Transformationen, die sich hier permanent ereignen, werden bisher allerdings nur selten als großes Ganzes wahrgenommen. Auf der Basis einer umfangreichen Zusammenstellung entwickelt Alexander Wilhelm einen Weg, die einzelnen Prozesse dogmatisch zu ordnen, um sie im Anschluss mit soziologischen, ökonomischen sowie systemtheoretischen Annahmen zu verbinden. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse verwendet er zu einem Perspektivwechsel, der das gesamte private Organisationsrecht einem einheitlichen Grundverständnis zuführt und für ein funktionales, im Wesentlichen "modular" strukturiertes Rechtsdenken plädiert. Der so konzipierte Ansatz lässt sich nicht nur dazu nutzen, das historisch gewachsene Recht an mehreren Stellen fortzubilden. Vielmehr bietet er auch eine Grundlage für die Regulierung der sog. DAOs, die als Bestandteil der gerade entstehenden "Blockchain-Ökonomie" besonders zukunftsträchtig sind.
Zunehmend ist unser Alltag von vernetzten Geräten und dem Internet der Dinge durchzogen. Die Vernetzung eröffnet nicht nur neue Nutzungsmöglichkeiten. Sie macht den Nutzer beim Gebrauch des Geräts auch vom Willen des Anbieters abhängig. Der Anbieter kann das Gerät sperren, indem er die integrierte Software blockiert oder den Cloud-Zugang verweigert. So verwandelt er ein High-Tech-Endgerät in Elektroschrott. Vielfach greift in diesen Fällen das Vertragsrecht. Doch was, wenn zwischen Nutzer und Anbieter kein Vertrag besteht? In diesem Fall ist der Nutzer auf einen Schutz über Besitz oder Eigentum angewiesen. Inwiefern der digitale, also software- oder netzbasierte Gebrauch überhaupt einem solchen Schutz unterliegt, beantwortet Konrad Duden in der vorliegenden Untersuchung.
Nach traditionellem Verständnis knüpft die deliktische Unternehmenshaftung an individuelles menschliches Verhalten an. Welche Schwierigkeiten sich daraus ergeben, haben jüngst die "Dieselfälle" in Erinnerung gerufen. Carsten König plädiert dafür, die Unternehmenshaftung stärker organisationsbezogen zu konstruieren. Hierfür führt er neben rechtsdogmatischen vor allem rechtsökonomische Argumente an. Inspiriert durch rechtsvergleichende Betrachtungen schlägt er vor, zwischen direkter und indirekter Unternehmenshaftung zu unterscheiden und erstere gegenüber letzterer zu stärken. Er entwickelt eine differenzierte Dogmatik der direkten Unternehmenshaftung, die er sodann für die Unternehmens-Gefährdungshaftung, die Unternehmens-Fahrlässigkeitshaftung und die Unternehmens-Vorsatzhaftung konkretisiert.
Das normierte Kaufrecht ist für die Unternehmenskaufpraxis weitgehend irrelevant. Stattdessen hat sie eigene, umfangreiche und in sich weitestgehend geschlossene Verträge entwickelt. Diese Vertragswerke sind wissenschaftlich unterbelichtet; selbst Kennern gilt die Unternehmenskaufpraxis als "Geheimwissenschaft". Die Untersuchung will das gelebte Unternehmenskaufrecht wieder stärker in den rechtswissenschaftlichen Diskurs integrieren und zeigt, dass Unternehmenskaufverträge ein äußerst reizvoller Untersuchungsgegenstand sind: Wie erfüllt das Privatrecht seine Unterstützungsfunktion bei Verträgen, die sich bewusst von Teilen des dispositiven Rechts abwenden? Welche Grenzen setzt das Bürgerliche Recht dem Gestaltungswillen der Kautelarpraxis, obschon viele Begründungsmuster für zwingende Vorschriften auf Unternehmenskaufverträge nicht passen? Und welchen (mittelbaren) Einfluss übt das Gesellschaftsrecht auf die Transaktionspraxis aus? Die Arbeit sucht Antworten auf diese grundsätzlichen Fragen und leistet damit einen Beitrag zu einer besseren wissenschaftlichen Erfassung der Kautelarpraxis insgesamt.
Der Beschluss ist als Verfahren kollektiver Willensbildung im Privatrecht durchweg etabliert. Anders als die einzelne Willenserklärung oder der Vertrag hat er allerdings keine allgemeine Regelung erfahren. Der Autor weist nach, dass für privatrechtliche Beschlüsse stets die gleichen Funktionsvoraussetzungen gelten und diese daher auf einer einheitlichen Dogmatik basieren. Aufbauend hierauf arbeitet er diese Dogmatik heraus und ordnet die Entfaltung privaten Handelns in Beschlussform in generalisierender Weise. In der Gesamtschau entsteht ein Koordinatensystem, das als eine allgemeine Beschlusslehre ein strukturiertes Navigieren durch die Entscheidungsfindung im Kollektiv ermöglicht.
Für eine institutionalisierte Gerichtsorganisation ist wesensprägend, dass an deren pyramidaler Spitze ein oder mehrere Höchstgerichte thronen, die nicht nur zur letztverbindlichen Entscheidung über individuelle Rechtsstreitigkeiten, sondern auch zur Fortbildung des Rechts befugt und berufen sind. Diese historisch tief verwurzelte Funktionsbelegung bringt einen wesensimmanenten Widerspruch des Rechtsmittelverfahrens zum Vorschein: Zwar dient der Zivilprozess vorrangig der Durchsetzung subjektiver Rechte; die Funktion eines Höchstgerichts ist indes (auch, überwiegend oder nahezu ausschließlich) an einem vom Individualrechtsstreit emanzipierten 'öffentlichen' Interesse ausgerichtet, indem grundlegende Rechtsfragen geklärt, das Recht fortgebildet und die einheitliche Rechtsanwendung gewährleistet werden. Obschon sich nahezu alle Justizsysteme mit dieser Aufgabendichotomie konfrontiert sehen, haben sich im deutschen, romanischen und common law-Rechtskreis unterschiedliche Modelle zu deren Auflösung entwickelt. Die Arbeit wurde mit dem Albert-Bürklin-Forschungspreis 2023 der Wissenschaftlichen Gesellschaft in Freiburg und dem Rudolf-Haufe-Förderpreis 2023 der Universität Freiburg ausgezeichnet.
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