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Die Digitalisierung durchdringt zunehmend alle Lebensbereiche. Dies hat zur Folge, dass immer mehr und immer genauere Informationen über Personen und Geschehnisse in digitaler Form vorliegen. Diese Daten sind auch für die Strafverfolgung von Bedeutung und werden von den Strafverfolgungsbehörden mittels verschiedener technischer Eingriffsmaßnahmen erhoben und von den Strafgerichten als Beweismittel verwertet. Die damit einhergehenden Grundrechtseingriffe müssen auf eine gesetzliche Rechtsgrundlage gestützt werden können und die Beweiswürdigung durch die Strafgerichte muss den Besonderheiten von digitalen Daten als Beweismittel Rechnung tragen. Christian Rückert untersucht, welche Vorgaben und Leitlinien sich dabei für die Erhebung, Verwertung und Beweiswürdigung von digitalen Daten im Strafverfahren aus dem Verfassungs-, Europa- und Strafprozessrecht ergeben.
Sprache ist das zentrale Instrument sozialer Interaktion. Jede Form der Regulierung von Sprache, jedes Verbot, das eine Äußerung bei Strafe verbietet, bedeutet die Einschränkung sozialen Handelns. Worte können die Wirklichkeit abbilden, diese aber auch verformen. Sie können uns zu erwünschten, aber auch zu schädlichen Handlungen veranlassen. Sie können wie Medizin, aber im Einzelfall auch wie Gift wirken. Es besteht also durchaus ein Bedarf an strafrechtlicher Sozialkontrolle von Äußerungen. Andererseits sind solch einer Regulierung auch Grenzen zu ziehen, damit sich das Individuum im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat weiterhin entfalten kann. Der Autor geht diesem Bedürfnis und jenen Grenzen nach, indem er zunächst die unterschiedlichen Ausprägungen pönalisierter Äußerungen im deutschen Recht aufzeigt, sie sodann einer - v.a. sprechakttheoretisch inspirierten - Systematisierung zuführt, um schließlich eine Theorie der Legitimation von Äußerungsdelikten zu formulieren.
Strafrechtlich verantwortlich kann nicht nur derjenige sein, der aktiv handelt, sondern auch derjenige, der einer Handlungspflicht nicht nachkommt. 1975 trat mit § 13 des Strafgesetzbuchs eine allgemeine Regelung in Kraft, die die Anforderungen an eine solche Unterlassungsstrafbarkeit normiert. Danach setzt eine Strafbarkeit wegen eines Unterlassens unter anderem voraus, dass "das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht". Was darunter zu verstehen ist, ist seither ungeklärt; Rechtsprechung und Strafrechtswissenschaft haben dieses Merkmal bislang weitgehend ignoriert. Markus Wagner geht diesem Sachverhalt nach und entwickelt eine Antwort auf die Frage, welche Funktion der Entsprechungsklausel innerhalb der Unterlassungsdogmatik zukommt und wie sie inhaltlich auszufüllen ist.
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