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Im Vergleich zu anderen Normen ist der § 843 III BGB vom Wortlaut eher kurz gehalten, einfach formuliert und überschaubar strukturiert, sodass auf den ersten Blick die Annahme gerechtfertigt sein könnte, dass diese Vorschrift innerhalb der Rechtswissenschaft und Rechtspraxis keine Probleme bereitet. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch vielmehr, dass in der Praxis der Schadensregulierung eine Rechtsunsicherheit herrscht, welche im Ergebnis wirtschaftlich unzureichende, ungerechte und teilweise sogar rechtswidrige Regulierungsergebnisse auf Kapitalisierungsbasis nach sich zieht. Das vorrangige Ziel dieser Arbeit ist es, die Diskrepanz zwischen dem Anspruch an den § 843 III BGB (Rechtsicherheit und angemessene Schadensregulierung) und der Rechtswirklichkeit (Rechtsunsicherheit und unangemessene Schadensregulierung) aufzulösen ¿ und zwar durch eine rechtlich-dogmatische Analyse des § 843 III BGB. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, dass die bisherige (restriktive) Auslegung und Anwendung unzutreffend bzw. rechtwidrig ist und es zur Umsetzung des an sich intendierten Gesetzeszweckes (Schutz des «schwächeren» Geschädigten) einer extensiven Auslegung und Anwendung des § 843 III BGB bedarf.
Versicherungsmakler mussen nicht nur Versicherungskunden akquirieren, sondern auch Courtagevereinbarungen mit Versicherern schlieen. Die Autorin befasst sich mit der Frage, ob ein Versicherer verpflichtet sein kann mit einem Versicherungsmakler entgeltlich zusammenzuarbeiten. Sie stellt hierzu den Courtageanspruch und das Wettbewerbsumfeld des Versicherungsmaklers dar und pruft anschlieend in verschiedenen Fallkonstellationen die Grenzen der Vertriebsgestaltungfreiheit der Versicherer nach dem Vertrags- und Kartellrecht. Schwerpunkt bildet die kartellrechtliche Missbrauchskontrolle. Sie zeigt hierbei die Besonderheiten des Versicherungsvertriebsmarktes und erortert die Begrenzung wettbewerblicher Handlungsspielraume, die sich aus Beratungspflichten ergeben.
In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
Das Recht auf freie Anwaltswahl ist ein Verfahrensrecht. Inhaltlich ist es ein Stuck Gerichtsverfassungsrecht. Es schutzt die unabhangige Rechtspflege. Gesetzliche Regelungen des Rechtes finden sich jedoch nicht im GVG, sondern im anwaltlichen Berufsrecht ( 3 Abs. 3 BRAO) und privaten Versicherungsrecht ( 127 VVG).
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