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Mit dem wettbewerblichen Dialog wurde im Jahr 2004 ein weiteres Verfahren zur Vergabe europaweiter öffentlicher Aufträge eingeführt, das erstmals auch die Bestimmung des Auftragsgegenstands für Gespräche zwischen Auftraggeber und Bietern öffnete. Dieses Buch untersucht, inwieweit der wettbewerbliche Dialog die in ihn gesetzten Hoffnung erfüllen kann, eine größere Flexibilität zu bieten, ohne Gefahr zu laufen, den Wettbewerb zu verfälschen. Hierzu analysiert die Autorin die Vorgaben der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG und ihre Umsetzung in Deutschland, Polen und Österreich sowie die reformierte Vergaberichtlinie 2014/24/EU, die den Anwendungsbereich des wettbewerblichen Dialogs erweitert und mit der Innovationspartnerschaft noch ein weiteres Vergabeverfahren einführt.
Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) von 2008 hat den gutgläubigen Erwerb von GmbH-Anteilen ermöglicht. Der Autor widmet sich der in diesem Zusammenhang bislang wenig beachteten Folgefrage nach den Ansprüchen desjenigen, der seinen Geschäftsanteil aufgrund eines gutgläubigen Erwerbs verloren hat. Die Untersuchung legt das Hauptaugenmerk auf die Frage, gegen wen und unter welchen Voraussetzungen welche Art von Ansprüchen des «Altgesellschafters» in dieser Situation bestehen können. Des Weiteren werden hiermit zusammenhängende Fragen im Zusammenhang mit dem gutgläubigen Anteilserwerb und insbesondere mit der Aktualisierung der Gesellschafterliste behandelt, die den Rechtsscheinträger für den gutgläubigen Erwerb bildet. Schließlich spielen auch Aspekte des Schadensrechts eine maßgebliche Rolle.
In Unternehmen gilt es als best practice beim Verdacht von Compliance-Verstößen die Sachverhalte von spezialisierten Anwaltskanzleien aufklären zu lassen. Die wichtigste Erkenntnisquelle bei diesen Internal Investigations sind Mitarbeiterbefragungen. Unternehmensmitarbeiter müssen grundsätzlich bei Interviews Rede und Antwort stehen, auch zu eigenen Straftaten. Gelangen Interviewprotokolle oder Ermittlungsberichte in die Hände der Strafverfolger, drohen ihnen strafrechtliche Sanktionen. Zumal bei staatlichen Ermittlungen Schweige- und Aussageverweigerungsrechte bestehen, stellt sich die Frage, ob solche selbstbelastenden Angaben strafrechtlich verwertet werden dürfen. Klärungsbedürftig sind zudem die betriebsverfassungs- und datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Befragungen.
Der Compliance-Beauftragte ist als Überwachergarant im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB zur Verhinderung von betriebsbezogenen Straftaten der Mitarbeiter des Unternehmens anzusehen, soweit er es gegenüber dem Unternehmensträger zivilrechtlich übernommen hat, (auch) für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch das Unternehmen sowie seiner Mitarbeiter zu sorgen. Verhindert der Compliance-Beauftragte vorsätzlich eine Straftat eines Mitarbeiters nicht, kommt es für die Bewertung seiner Strafbarkeit entscheidend auf die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme an, wobei der Fokus zur Bestimmung zum einen auf die (rechtlich) mögliche Erfolgsabwendungshandlung des Compliance-Beauftragten und zum anderen auf die Eigenverantwortlichkeit des Begehungstäters zu legen ist.
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